ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

(1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und UNO MINDA gelten im Bereich des Einkaufs (einschließlich Formen, Werkzeuge, sonstigen Ausrüstungen, Produktionsmaterial (Rohstoffe, Material, Teile, Komponenten) und Dienst oder Werkleistungen (nachfolgend „Lieferung“ bzw. „Liefergegenstand“) durch UNO MINDA ausschließlich die nachstehenden Bedingungen („AEB“). Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn UNO MINDA sie schriftlich anerkannt hat. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen seitens UNO MINDA noch die vorbehaltlose Annahme der Leistunoder deren Bezahlung.

(2) Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.

II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

(1) Der Einzelvertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen oder in den anwendbaren Gesetzennichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B.Schreib– und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang vorbehaltlos an (etwa auch durch Versendung der Ware), so ist UNO MINDA jederzeit zum Widerruf berechtigt, soweit der Vertragsschluss nicht ohnehin gescheitert ist.

(4) Im Fall der Lieferung von Zeichnungsteilen sind die einschlägige Qualitätssicherungsvereinbarung von UNO MINDA in ihrer jeweils zum Vertragsschluss gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Die Dokumente werden dem Lieferanten auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

(5) In eineEinzelvertrag genannte Liefermengen begründen keine Abnahmeverpflichtung von UNO MINDAsondern dienen nur der Information. Die Lieferungen erfolgen in diesem Fall auf der Grundlage von Lieferabrufen, die die Liefermenge und den Liefertermin nennen. Erst die Lieferabrufe sind für den Lieferanten verbindlich. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell und Abrufplanung werden für den Lieferanten verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

III. Lieferund Leistungsumfang / Änderungen des Lieferumfanges / Ersatzteile / Unterlieferanten

(1) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von UNO MINDA beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für UNO MINDA kostenlos. Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheitverschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu prüfen. Er hat UNO MINDA Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit UNO MINDA über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.

(2) UNO MINDA kann im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet UNO MINDA nach billigem Ermessen.

(3) Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(4) Der Lieferant stellt sicher, dass er UNO MINDA auch für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann. Der Lieferant führt ein aktives Obsoleszenz-Management durch. Im Falle einer Abkündigung von Elektronikbauteilen (PCN) wird UNO MINDA dem Lieferanten den erwarteten Gesamtbedarf für Serie und Ersatzteile mitteilen. UNO MINDA und Lieferant entscheiden dann gemeinsam, ob die abgekündigten Bauteile in der entsprechenden Menge gekauft und eingelagert werden oder ob ein Redesign erfolgen soll. Die entstehenden Mehrkosten trägt UNO MINDA.

(5) Der Lieferant darf ihm obliegende Aufgaben nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens UNO MINDA an Unterlieferanten vergeben. Der Lieferant hat in jedem Fall ein Verschulden seiner Lieferanten (Sublieferanten) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, und zwar auch dann, wenn und soweit der Sublieferant keine Verbindlichkeit des Lieferanten UNO MINDA gegenüber erfüllt.

(6) Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Leistungen unter Beachtung aller nationalen und regionalen Gesetze und Vorschriften zu Arbeits- und Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umweltschutz und angrenzenden Bereichen, welche für die Waren und Leistungen, die Herstellung und den Vertrieb der Waren und Leistungen durch UNO MINDA Anwendung finden, hergestellt und erbracht werden. Diese Garantie behält ihre Gültigkeit ungeachtet der Abnahme oder Ablehnung der Waren und Leistungen durch UNO MINDA.

(7) Der Lieferant verpflichtet sich, alle gemäß VDA-Liste für deklarationspflichtige Stoffe in seinen Produkten verwendeten deklarationspflichtigen Stoffe vor der Erstbemusterung im International Material Data System einzutragen.

(8) Der Lieferant verpflichtet sich, an UNO MINDA nur solche Produkte zu liefern, die der EU-Richtlinie 2000/53/EG vom 18.09.2000 unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27.06.2002 (2002/525/EG) entsprechen. Soweit der Lieferant Produkte liefert, in denen Stoffe verarbeitet sind, die unter die zuvor ge-nannte EU-Richtlinie fallen, verpflichtet sich der Lieferant, UNO MINDA auf diese Stoffe vor Verarbeitung und Lieferung ausdrücklich hinzuweisen.

IV. Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise.

(2) Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(3) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(4) Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung einzureichen. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Aufforderung von UNO MINDA an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen.

(5) Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(7) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen UNO MINDA zustehen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung seitens UNO MINDA abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Sollte der Lieferant ohne die Zustimmung seitens UNO MINDA Forderungen abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, so ist UNO MINDA weiterhin berechtigt, mit befreiender Wirkung Zahlungen an den Lieferanten zu leisten.

(8) Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen UNO MINDA oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgesellt ist.

V. Lieferort, Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms 2010) einschließlich Verpackung und Konservierung an den Geschäftssitz von UNO MINDA in München, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Jede Sendung ist UNO MINDA und dem von UNO MINDA bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der UNO MINDA-definierten Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(3) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

(4) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei UNO MINDAoder am vertraglich vereinbarten Lieferort. Der Lieferant verpflichtet sich die Ware maximal zwei Tage zu früh zu liefern. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die UNO MINDA wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

(5) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 5 bleiben unberührt.

(6) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistungen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, UNO MINDA hat dem ausdrücklich zugestimmt oder sie sind UNO MINDA zumutbar.

(8) Der Lieferant hat UNO MINDA eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen genauen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

(9) Der Lieferant hat UNO MINDA über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände aufzuklären.

(10) Der Lieferant ist verpflichtet, soweit anwendbar, Exportkontrollgesetze und -vorschriften einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen vor dem Transfer von technischen Informationen oder Gegenständen an UNO MINDA einzuholen und UNO MINDA unaufgefordert die jeweilige Exportkontrollklassifizierungsnummer für solche technischen Informationen und Waren (z.B. US-Recht: ECCN) und etwaige Restriktionen für deren Weitergabe mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, UNO MINDA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Einhaltung solcher Regelungen im Einzelfall erforderlich sind. UNO MINDA ist zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen gegenüber dem Lieferanten berechtigt, soweit Änderungen in anwendbaren nationalen oder internationalen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften oder bei UNO MINDA darauf beruhenden internen Vorschriften die Abnahme der vertraglichen Leistungen oder die Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, un-möglich machen.

VI. Abnahme von Werkleistungen

(1) Die Abnahme von Werkleistungen findet nach Fertigstellung des Werkes förmlich durch UNO MINDA durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll statt. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Lieferant UNO MINDA rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.

(2) Behördlich vorgeschriebene Abnahmen jeglicher Art, insbesondere Abnahmen durch anerkannte Sachverständige, hat der Lieferant vor der Abnahme der Werkleistung auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgenommen ist. Amtliche Bescheinigungen über die Mängelfreiheit und etwaige behördliche Abnahmen sind uns rechtzeitig vor der Abnahme der Werkleistung zuzuleiten.

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) UNO MINDA behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von UNO MINDA zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens UNO MINDA vom Lieferanten angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum von UNO MINDAüber. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und UNO MINDA als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für UNO MINDA verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf UNO MINDA Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung sind schriftlich zu bestätigen.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorla-gen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für UNO MINDA vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentums-vorbehalt.

VIII. Geheimhaltung / Nachahmungen

(1) Der Lieferant wird die ihm von UNO MINDA oder verbundenen Unternehmen von UNO MINDA überlassenen vertraulichen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. auch nach Beendigung des Vertrages geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne schriftliche Zustimmung seitens UNO MINDA zugänglich machen und nicht für andere als die von UNO MINDA bestimmten Zwecke verwenden oder verwerten sowie solche Informationen nach Beendigung des Vertrages an UNO MINDA zurückgeben. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen.

(2) Als vertraulich gelten sämtlichen Daten, Informationen und Unterlagen, die UNO MINDA als vertraulich be-zeichnet oder an deren Geheimhaltung UNO MINDA ein offenkundiges Interesse hat. Als vertraulich gelten auch ohne entsprechende Bezeichnung: (i) sämtliche Unterlagen und Daten über Kunden von UNO MINDA, welche nicht allgemein zugänglich sind oder die dem Lieferanten bei Erhalt der Information nicht bereits bekannt waren sowie (ii) sämtliches Know-how, welches UNO MINDA im Zusammenhang mit der Auftragsausführung dem Lieferanten offenbart oder zur Verfügung stellt.

(3) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens UNO MINDA nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu UNO MINDA werben.

(4) Eine gleichlautende Verpflichtung für die Dauer des Vertrages und nach dessen Beendigung hat der Lieferant auch seinen Angestellten, Mitarbeitern, Beratern und Hilfspersonen aufzuerlegen.

(5) Der Lieferant verpflichtet sich ferner mit weltweiter Geltung, die Liefergegenstände weder nachzuahmen, noch durch Dritte nachahmen zu lassen, noch die Liefergegenstände in abgeänderter Form selber herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen, noch sich an Unternehmungen zu beteiligen, welche die Liefergegenstände nachahmen oder in geänderter Form produzieren.

IX. Qualitätsmanagement

(1) Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und UNO MINDA dies schriftlich bestätigen.

X. Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersu-chungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssi-cherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Der Lieferant hat UNO MINDA bei Sach- und Rechtsmängeln der Liefergegenstände von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat den Mangel nicht zu vertreten. Der Lieferant hat UNO MINDA von Ansprüchen Dritter aufgrund fehlerhafter Lieferung bzw. fehlerhafter Liefergegenstände freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht wurde. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von einem UNO MINDA Kunden durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen nach billigem Ermessen ergriffenen schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit gegenüber UNO MINDA auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass sich UNO MINDA seinerseits auf Verjährung berufen kann.

(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

(9) Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, insbesondere, wenn er Liefergegenstände nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.

XI. Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

XII. Produzentenhaftung

(1) Wird UNO MINDA als Folge eines mangelhaften Vertragsprodukts durch Dritte aufgrund von in- oder ausländischen Bestimmungen über die Produkthaftpflicht belangt, so stellt der Lieferant UNO MINDA von solchen Ansprüchen frei und leistet Ersatz für die UNO MINDA daraus entstehenden Schäden (einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten). Ist der Mangel des Vertragsprodukts auf eine schriftliche Weisung oder Anordnung von UNO MINDA zurückzuführen, entfällt die Pflicht des Lieferanten zur Schadloshaltung.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufmaßnahmen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

XIII. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt mindestens 36 Monate, soweit nicht durch Gesetz oder anderweitige Vereinbarungen längere Fristen vorgesehen sind. Wird der Liefergegenstand von UNO MINDA in Produkte (Originalteile oder Ersatzteile) eingesetzt, die für KFZ bestimmt sind, so gilt zusätzlich folgende längere Verjährungsfrist: 36 Monate ab Erstzulassung des Fahrzeugs bzw. ab Ersatzteileinbau, längstens 60 Monate ab Lieferung. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein, endet jedoch spätestens 60 Monate nach Lieferung an UNO MINDA.

XIV. Werkzeuge

(1) Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält UNO MINDA in dem Umfang, in dem sich UNO MINDA an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in UNO MINDA (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit UNO MINDA Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen.

(2) Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als UNO MINDA (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, nach den Vorgaben von UNO MINDA eine Liste der UNO MINDA (mit-)gehörenden Werkzeuge zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und UNO MINDA jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten die Besichtigung zu gestatten. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend UNO MINDA Anteil am Ursprungswerkzeug in UNO MINDA Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht UNO MINDA ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in UNO MINDA (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen.

(3) Nach Beendigung der Belieferung oder auf erste Anforderung jederzeit hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an UNO MINDA herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum hat UNO MINDA nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der finanziellen Lage des Lieferanten oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

XV. Längerfristige Lieferverhinderungen

(1) Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung der finanziellen Lage des Lieferanten ist UNO MINDA berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er UNO MINDA nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu UNO MINDA oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

XVI. Intellectual Property

(1) Das Ergebnis der vereinbarten Arbeiten und der Lieferung in Bezug auf die in den Bestellunterlagen oder dem Vertrag spezifizierte Aufgabenstellung steht alleine UNO MINDA zu; UNO MINDA kommt das ausschließliche unwiderrufliche Recht zu, das Ergebnis zu nutzen. Insbesondere ist UNO MINDA ausschließlich berechtigt, auf das Ergebnis bezogene Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben. Das Ergebnis besteht aus allen hierzu bei der Durchführung der Arbeiten vom Lieferanten gefundenen und in Aufzeichnungen, Beschreibungen, Versuchsanordnungen, Modellen, Geräten oder Anlagen niedergelegten, gespeicherten oder verkörperten Erkenntnissen.

(2) Es gilt die Vermutung, dass alle im technischen Zusammenhang mit der in den Bestellunterlagen oder dem Vertrag spezifizierten Aufgabenstellung stehenden Erfindungen, die von Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern des Lieferanten nach dem Datum des Angebots des Lieferanten oder nach einem Bestellschreiben von UNO MINDA oder dem Vertragsdatum, je nachdem welches Datum früher liegt, gemacht wurden, auf den vereinbarten Arbeiten basieren und UNO MINDA zustehen, es sei denn, der Auftragnehmer weist das Gegenteil nach.

(3) Soweit in das Ergebnis Schutzrechte oder Know-how des Lieferanten einfließen, über welche der Auftragnehmer bereits vor Abschluss des Einzelvertrages verfügte, erhält UNO MINDA hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet die Befugnis zur Unterlizenzierung an Dritte.

XVII. Compliance

(1) Der Lieferant sichert zu, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, des Lieferanten, der beim Lieferanten beschäftigten Personen oder der durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können (nachfolgend als „Verstoß“ oder „Verstöße“ bezeichnet). Der Lieferant ist verantwortlich, die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Lieferant insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten und im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen umfassend schulen.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen von UNO MINDA, über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzungsstand. Hierzu wird der Lieferant einen von UNO MINDA zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Zwecken der Selbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß beantworten sowie damit in Zusammenhang stehende Dokumente UNO MINDA zur Verfügung stellen.

(3) Der Lieferant wird UNO MINDA unverzüglich über einen Verstoß oder über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus ist UNO MINDA berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den Lieferanten schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung, sowie die sofortige Unterlassung zu verlangen.

(4) Im Fall eines Verstoßes gegen eine der vorstehenden Regelungen ist UNO MINDA berechtigt, vom Lieferanten die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß bei UNO MINDA entstandenen Schäden zu verlangen und / oder die Einzelvereinbarungen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund schriftlich zu kündigen. Der Lieferant wird UNO MINDA von allen Inanspruchnahmen Dritter und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vollumfänglich freistellen, die UNO MINDA aus einer Verletzung einer der vorgenannten Pflichten seitens des Lieferanten oder seiner jeweils eingesetzten Unterlieferanten entstehen.

(5) Im Falle eines nachweislichen schuldhaften Verstoßes gegen Kartellrecht in Form von Kernbeschränkungen, d.h. bei Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- oder Kundenabsprachen durch den Lieferanten, beträgt die Höhe des Schadensersatzes 10% des Nettoumsatzes, der mit kartellbefangenen Produkten oder Leistungen des Lieferanten mit UNO MINDA getätigt wurde, bevor UNO MINDA von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat. Der Nachweis eines Schadens in geringerer Höhe oder des Nichtvorliegens eines Schadens durch den Lieferanten bleibt hiervon unberührt. Dies betrifft auch die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche durch UNO MINDA.

XX. Sonstiges

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen UNO MINDA und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zu-ständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind im Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelungen zu ersetzen.

(4) Die deutsche Version dieser AEB ist verbindlich.